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Voltmax Energy Solutions in Luxemburg

KlimaBonus – Finanzielle Unterstützung für Sie

Mit Voltmax schnell unabhängig vom Stromanbieter – KlimaBonus in Luxemburg

Voltmax unterstützt Hausbesitzer und Unternehmen in Luxemburg dabei, die staatlichen Fördermöglichkeiten und finanziellen Anreize für Solaranlagen optimal zu nutzen. Die luxemburgische Regierung unterstützt aktiv die Energiewende und bietet Zuschüsse, Steuervorteile und finanzielle Unterstützung, um Photovoltaikanlagen erschwinglicher zu machen.

Begleitung durch den Bewerbungsprozess – Unser Team unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Einreichung aller notwendigen Dokumente.
Maximierung der finanziellen Unterstützung – Wir sichern Ihnen den Zugang zum höchstmöglichen Subventionen und Steuererleichterungen.
Problemloser Prozess – Wir kümmern uns um den Papierkram, damit Sie sich ganz auf die Vorteile konzentrieren können Sonnenenergie.

🔆 Kontaktieren Sie Voltmax noch heute und lassen Sie sich von uns dabei helfen, die Kosten Ihrer Solaranlage in Luxemburg zu senken!!

Voltmax Team

Maximieren Sie Ihre Ersparnisse mit dem luxemburgischen KlimaBonus-Programm!

Die Umweltagentur (Administration de l'Environnement - AEV) bietet Subventionen für Projekte an, die eine effizientere Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energiequellen zum Ziel haben.

Diese Subventionen, bekannt als ‘Klimabonus Luxemburg’ Subventionen sind finanzielle Hilfen zur Deckung der Investitions- und Installationskosten verschiedener Systeme, darunter:

  • Thermische Solaranlagen
  • Photovoltaische Solaranlagen
  • Wärmepumpen, Hybrid-Wärmepumpen oder Hybridsysteme mit Wärmepumpe
  • Mit Holz befeuerte Heizkessel und Partikelfilter
  • Der Aufbau eines Wärmenetzes und/oder der Anschluss an ein Wärmenetz

Diese Zuschüsse können sowohl für Renovierungsprojekte als auch für Neubauten beantragt werden. Sie können auch unabhängig von diesen Projekten beantragt werden.

Die Antragsteller sollten sich an die Gemeindeverwaltung in dem Gebiet wenden, in dem das Gebäude errichtet werden soll, um festzustellen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Klimabonus Die Beihilfe wird für jede technische Anlage nur einmal gewährt.

Wer ist am Klimabonus-Programm interessiert?

Jede Person mit Wohnsitz in Luxemburg, die die Energieeffizienz ihres Hauses verbessern möchte – egal ob Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus – kann finanzielle Unterstützung beantragen. Zu den antragsberechtigten Antragstellern zählen:

  • Natürliche Personen (Einzelpersonen)
  • Juristische Personen des Privatrechts
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Staates

Anträge können gestellt werden von:

  • ein gesetzlicher Vertreter einer Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen, sofern Sie Mitglied dieser Gruppe sind
  • Der/die Eigentümer der Immobilie, es sei denn, der neue Eigentümer der Immobilie und/oder der technischen Anlage verzichtet auf die Beihilfe, so dass der frühere Eigentümer, der die Investitionen getätigt hat, in den Genuss der Beihilfe kommt.

Klimabonus-Beihilfe: Förderfähigkeit von Anlagen und Wohnsitzen

Die Klimabonus-Beihilfe ist speziell für Wohngebäude in Luxemburg bestimmt. Sie deckt nicht ab:

  • Gebrauchte Systeme (aus zweiter Hand)
  • Austausch, Ersatz oder Reparatur eines Systemteils, das nicht selbstständig funktionsfähig ist

Systeme, die im Rahmen der Regelungen von 2012 oder 2017 Finanzhilfen erhalten haben, sind nicht förderfähig.

Klimabonus Voraussetzungen:

Hydraulischer Abgleich: Bei der Installation von Heizungsnetzen ist ein hydraulischer Abgleich erforderlich:

  • Wärmepumpen
  • Thermische Solaranlagen mit Heizungsunterstützung in neuen Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern

Thermische Solaranlagen: Diese Systeme müssen:

  • über Solar Keymark-zertifizierte Solarthermie-Kollektoren verfügen
  • Enthält ein Kalorimeter
  • Sie müssen eine Mindestbruttofläche von Kollektoren haben:
    • ≥9 m² für Flachkollektoren
    • ≥7 m² für Vakuumröhrenkollektoren
  • Thermische Nicht-Glaskollektoren mit Polyethylenrohren und hybride Solarkollektoren (Warmwasser und Strom) sind nicht förderfähig

Photovoltaische Solarsysteme: Diese Systeme müssen:

  • Sie haben eine Spitzenleistung von ≤30 kW
  • auf dem Dach oder der Fassade des Gebäudes installiert oder in die Gebäudehülle integriert sein
  • Hybride Solarkollektoren (Warmwasser und Strom) sind als Photovoltaik-Kollektoren förderfähig

Eine Stromspeicheranlage ist zusammen mit einer neuen Photovoltaikanlage förderfähig, wenn:

  • Es ist an eine selbst verbrauchte oder gemeinschaftlich genutzte Photovoltaikanlage angeschlossen
  • Die Spitzenleistung der Solaranlage beträgt >4 kW (oder >1,5 kW pro Einheit in Gebäuden mit mehreren Einheiten)
  • Die Speicherkapazität beträgt ≤1,5 kWh pro kWpeak für Wohngebäude (maximal 12 kWh für Einfamilienhäuser, 9 kWh pro Einheit in Mehrfamilienhäusern) oder ≤1 kWh pro kWpeak für Nichtwohngebäude

Wärmepumpen: Zu den förderfähigen Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen gehören:

  • Erdwärmepumpen (vertikale/horizontale Sonden) mit einem COP ≥4,3 bei B0/W35 (Norm EN 14511)
  • Hybride geothermische Wärmepumpen für bestehende Wohngebäude, entweder als Ergänzung oder als Ersatz, mit einem COP ≥4,3 bei B0/W35
  • Erdwärmepumpen mit Direktverdampfung und einem COP ≥4,3 bei E4/W35
  • Wärmepumpen in Kombination mit einem Latentwärmespeicher und einem solarthermischen Kollektor, COP ≥4,3 bei B0/W35
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen, einschließlich belüfteter Pumpen, mit einer Leistungszahl ≥3,1 bei A2/W35
  • Hybride Luft/Wasser-Wärmepumpen für bestehende Wohngebäude, entweder als Ergänzung oder als Ersatz, mit einem COP ≥3,1 bei A2/W35

Die Wärmepumpe muss diese Kriterien erfüllen:

  1. Die Heizungsanlage sollte in der Lage sein, eine maximale Anfangstemperatur von 35 °C (35 W) zu liefern. Ist dies nicht der Fall, muss die Leistungszahl der Wärmepumpe bei der gewählten Anfangstemperatur den geforderten Grenzwert bei W35 erreichen.
  2. Die Nennleistung der Wärmepumpe ist bei einer Leistung von 100% unter den oben genannten Bedingungen zu ermitteln.
  3. Die Stromversorgung der Wärmepumpe muss mit einem Stromzähler ausgestattet sein.
  4. Für Wärmepumpen, deren Rechnungen ab dem 1. Januar 2024 ausgestellt werden, ist ein Wärmezähler erforderlich.
  5. Bei der Installation einer Wärmepumpe ist ein hydraulischer Abgleich zwingend erforderlich.
  6. Bei bestehenden Wohngebäuden müssen Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen über einen Pufferspeicher von mindestens 30 l/kW thermisch verfügen, ausgenommen solche mit einem "Inverter" (Frequenzumrichter) mit Drehzahl-/Leistungsmodulation.
  7. Geothermische oder hybride Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen unabhängig arbeiten (monovalenter Betrieb) und mindestens 70% des jährlichen Wärmebedarfs im Wärmepumpenbetrieb decken.
  8. Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen und Hybridvarianten muss der Schallleistungspegel (LW) des Außenbauteils nach EN 12102 diesen Normen entsprechen:
    • ≤ 5 kW: 48 dB(A)
    • 5 kW und ≤ 12 kW: 51 dB(A)
    • 12 kW: 55 dB(A)

    Bei Anlagen, die diese Grenzwerte überschreiten, kann eine Schalldämmung eingesetzt werden, um den Lärm zu reduzieren. Der Schalldämpfungswert muss in den technischen Daten des Geräts angegeben werden.

Werden die Standard-LW-Pegel nicht eingehalten, darf der Lärm an der nächstgelegenen Baustellengrenze 40 dB(A) nicht überschreiten. Vor der Installation ist eine Lärmbewertung mit dem vom Ministerium bereitgestellten "Calculatrice des émissions sonores" (Lärmemissionsrechner) erforderlich.

Bei reinen Innenraum-Wärmepumpen muss für die Schallberechnung das vom Ministerium bereitgestellte Tool verwendet werden.

Mit Holz befeuerte Heizkessel Förderfähigkeit

Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen mit Holz befeuerte Heizkessel:

  1. Sie verfügen über ein kontrolliertes Verbrennungssystem.
  2. Holzpellet- oder Hackschnitzelkessel sollten mit einem automatischen Beschickungs- und Anzündsystem ausgestattet sein.
  3. Holzpelletöfen, die in ein Zentralheizungssystem integriert sind, müssen mindestens 50% Nutzwärme übertragen.
  4. Für die gestufte Verbrennung von Scheitholz und für kombinierte Scheitholz-Pellet-Kessel ist ein Pufferspeicher mit mindestens 55 l/kW Nennwärmeleistung erforderlich.
  5. Schwellenwerte für Emissionen und Wirkungsgrad:
    • Partikelemission ≤ 8 mg/m3
    • Stickstoffoxid (NO)-Emissionen ≤ 200 mg/m3
    • Ertrag der Kesselproduktion ≥ 90%
    • Verbrennungsleistung des Pelletofens ≥ 90%

Partikelfilter (elektrostatische oder andere) können verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Partikelemissionen nach der Inbetriebnahme 8 mg/m3 nicht überschreiten.

Heizungsnetze und -anschlüsse

Erneuerbare Energien müssen mehr als 75% der Energie des Netzes ausmachen, was durch eine Bescheinigung des Betreibers nachgewiesen wird. Die Wärmeübertragung an das Gebäude muss über eine Wärmeübergabestation erfolgen.

Rechnungen

Die Rechnungen für technische Anlagen sollten datiert sein zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025.

Antragsverfahren für finanzielle Hilfe

Anträge auf finanzielle Unterstützung müssen innerhalb von vier Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, bei der zentralen Anlaufstelle für Wohngeld eingereicht werden.

Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung umfasst die in Rechnung gestellten Investitionen und Dienstleistungen:

  • Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich).
  • Für andere technische Anlagen als Fotovoltaikanlagen bis einschließlich 31. Dezember 2029, wenn die Investitionen Teil der energetischen Sanierung eines bestehenden Gebäudes sind.

Einreichungsfristen:

  • Für Anlagen, die nicht Teil einer energetischen Sanierung sind, müssen die Anträge bis spätestens 31. Dezember 2031 eingereicht werden.
  • Für Anlagen, die Teil eines neuen nachhaltigen Gebäudes sind, das im Rahmen der Beihilferegelung von 2017 förderfähig ist, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2028.

Für Solar-Photovoltaik-Anlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder als Teil einer Energiegemeinschaft genutzt werden, gibt es einen zusätzlichen Förderbonus von 25%, vorausgesetzt:

  • Die Bestellung erfolgt zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 (einschließlich).
  • Die Rechnung wird bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt.

Der Förderbonus für den Austausch eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage sowie für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heizungsanlage durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer Hybrid-Wärmepumpe oder eines mit Holz befeuerten Kessels wird von 30% auf 50% erhöht. Dies gilt für Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 bestellt werden, unter der Bedingung, dass die Rechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.

Bewerbungsprozess für das Klimabonus-Programm

Die Anträge auf finanzielle Unterstützung sind bei der zentralen Anlaufstelle einzureichen Kontakt für Wohnungshilfe nach Beendigung der Arbeiten. Erforderliche Dokumentation:
  1. Für Privatpersonen: das Formular DEPA-2022 für den Antrag auf Beihilfe für natürliche Personen.
  2. Für juristische Personen: das Antragsformular DEPA-2022 für Finanzhilfen für juristische Personen.
Diese Unterlagen sind (vorzugsweise per Einschreiben) an die folgende Stelle zu senden oder dort persönlich abzugeben Zentrale Anlaufstelle für Wohnungshilfe. Unterstützende Dokumente:
  • Detaillierte und quittierte Rechnungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf finanzielle Unterstützung. Wenn sich die Rechnung auf einen Kostenvoranschlag bezieht, fügen Sie den Kostenvoranschlag bei.
  • Spezifische technische Datenblätter, die je nach Anlagentyp variieren (z. B. Photovoltaikanlage, Wärmenetz, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Holzheizkessel).
  • Falls zutreffend, die Energieberatung für die technische(n) Anlage(n).
  • Gegebenenfalls datierte Bestellformulare für Fotovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Holzheizkessel.
  • Bei Gemeinschaftseigentum oder Mehrfamilienhäusern sind das Formular COLL-2022 im Anhang, eine Vollmacht jedes Eigentümers und eine Liste der Wohnungen mit der Energiebezugsfläche pro Wohnung (ohne Gemeinschaftsflächen) beizufügen.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnbeihilfen kann zusätzliche Unterlagen zur Bearbeitung der Unterlagen anfordern. Die Unterlagen des Begünstigten können auch nach Bewilligung der Beihilfe jederzeit eingesehen werden. Hinweis: Technische Anlagen können auch für eine Energieberatung und ein Gutachten eines zugelassenen Energieberaters förderfähig sein. Betrifft die Verbesserung ausschließlich eine technische Anlage auf Basis erneuerbarer Energien, reduziert sich der Zuschuss um 70 %.

Details zur Subvention

Thermische Solaranlagen:

  • Zusätzlicher pauschaler Zuschuss von 1.000 EUR für Anlagen, die mit einem Holzheizkessel oder einer Wärmepumpe installiert werden.

Photovoltaische Solarsysteme:

  • Zuschüsse in Höhe von 20% bis 62,5% der tatsächlichen Kosten, mit unterschiedlichen Höchstbeträgen je nach Betriebsart und Installationsdauer.
Fotovoltaikanlage oder Hybridkollektoren (zur Einspeisung ins Netz)
20% der tatsächlichen Kosten500 EUR pro kWSpitze
Photovoltaik-Solaranlage oder Hybridkollektoren (im Eigenverbrauchsmodus oder als Teil einer Energiegemeinschaft)
50 % der tatsächlichen Kosten1.250 EUR pro kWSpitze
Bitte beachten Sie: Für jede zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 bestellte Anlage erhöht sich diese Förderung auf 62,5 % der Finanzhilfe, sofern die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
62,5 % der tatsächlichen Kosten1.562,5 EUR pro kWSpitze

Wärmepumpen:

  • Zuschüsse in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten mit unterschiedlichen Höchstbeträgen für Erdwärme- und Luft-Wasser-Wärmepumpen, einschließlich Boni für den Austausch bestehender Anlagen.
Technische Installation
Subventionen
Höchstbetrag
Erdwärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren
oder Latentwärmespeichersysteme mit solarthermischen Kollektoren)
50 % von tatsächliche Kosten
  • 8.000 EUR für ein Einfamilienhaus, wenn die Nennleistung weniger als 10 kW beträgtthermisch
  • 800 EUR pro kWthermisch für ein Einfamilienhaus, wenn die Nennleistung mehr als 10 kW beträgtthermisch (maximal 12.000 EUR)
  • 7 500 EUR pro Wohneinheit für ein Gebäude mit mehreren Einheiten oder Wohnungen, die an ein mit einer Wärmepumpe betriebenes Heizungsnetz angeschlossen sind (maximal 37 500 EUR)
Luft/Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät mit kontrollierter mechanischer Lüftung und rückgeführter Luft/Wasser-Wärmepumpe für Neubauten50 % der tatsächlichen Kosten
  • 3.000 EUR für ein neues Einfamilienhaus
  • 2.000 EUR pro Wohneinheit für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten (maximal 10.000 EUR)
Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät mit kontrollierter mechanischer Belüftung und rückgeführter Luft-Wasser-Wärmepumpe für bestehende Wohngebäude50 % der tatsächlichen Kosten
  • 5.000 EUR pro Gebäude, wenn die Nennleistung weniger als 10 kW beträgtthermisch
  • 500 EUR pro kWthermisch pro Gebäude, wenn die Nennleistung mehr als 10 kW beträgt thermisch (maximal 12.000 EUR)
Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage durch einen mit Holz befeuerten HeizkesselBonus in Höhe von 30 % der zugewiesenen FinanzhilfeBitte beachten SieDiese Beihilfe erhöht sich auf 50 % der Finanzhilfe für jede Anlage, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 bestellt wird, unter der Bedingung, dass die Rechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Ausbau, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (wenn ein Ölheizkessel ersetzt wird)50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR für ein Einfamilienhaus
Anpassung des bestehenden Wärmeverteilungssystems50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR für ein Einfamilienhaus
  • maximal 5.000 EUR für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten

Mit Holz befeuerte Heizkessel:

  • Subventionen in Höhe von 30% bis 50% der tatsächlichen Kosten mit Höchstbeträgen für verschiedene Arten von Holzkesseln, einschließlich Boni für die Installation von Pufferspeichern und den Ersatz bestehender Anlagen.
Technische Installation
Subventionen
Höchstbetrag
Holzpellet- oder Holzschnitzelkessel50 % der tatsächlichen Kosten
  • 750 EUR pro kWthermisch für ein Einfamilienhaus (maximal 7.500 EUR)
  • 750 EUR pro kWthermisch für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten oder Wohnungen, die an ein mit einem Holzkessel betriebenes Heizungsnetz angeschlossen sind (höchstens 30 000 EUR)
Holzpellet-Ofen (an das Heizungsnetz angeschlossen)30% der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.500 EUR für ein Einfamilienhaus
Scheitholzkessel oder kombinierter Scheitholz-/Pelletkessel50 % der tatsächlichen Kosten
  • 350 EUR pro kWthermisch
Einbau eines Pufferspeichers mit einer Kapazität von 30 l/kW (Holzpellet- oder Hackschnitzelkessel)Bonus in Höhe von 15% der zugewiesenen Finanzhilfe
Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage durch einen mit Holz befeuerten HeizkesselBonus in Höhe von 30 % der zugewiesenen FinanzhilfeBitte beachten SieDiese Beihilfe erhöht sich auf 50 % der Finanzhilfe für jede Anlage, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 bestellt wird, unter der Bedingung, dass die Rechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Ausbau, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (wenn ein Ölheizkessel ersetzt wird)50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR für ein Einfamilienhaus

Städtisches Wärmenetz:

  • Zuschüsse in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten für den Anschluss an oder die Installation von Nahwärmenetzen, wobei die Höchstbeträge von der Art der Immobilie abhängen.
Technische Installation
Subventionen
Höchstbetrag
Anschluss an ein Nahwärmenetz50 % der tatsächlichen Kosten
  • 250 EUR pro kWthermisch (maximal 15 kW) für ein Einfamilienhaus
  • 250 EUR pro kWthermisch (maximal 8 kW) für eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten
Einrichtung eines Nahwärmenetzes (mindestens zwei Wohngebäude müssen angeschlossen sein)50 % der tatsächlichen Kosten
  • 12.500 EUR
Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage durch Anschluss an ein WärmenetzBonus in Höhe von 30 % der zugewiesenen Finanzhilfe
Ausbau, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (wenn ein Ölheizkessel ersetzt wird)50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR

Zusätzliche Beihilfen und Boni:

  • Verschiedene Boni und Hilfen für Wärmepumpen und Holzheizkessel, einschließlich zusätzlicher Hilfen für die Entfernung, Neutralisierung und Verwertung von Öltanks.

Andere Beihilfen:

  • Die Gemeinschaftshilfe kann mit Hilfe des Klima-Agence-Simulators geschätzt werden.
  • Die nova naturstroum Förderprämie unterstützt Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.
  • Die luxemburgischen Gas- und Stromversorger bieten Förderprogramme für Energieeffizienzmaßnahmen an. Eine Liste der Anbieter finden Sie auf der ILR-Website.

Zahlung und Rückzahlung der Beihilfe:

  • Die Beihilfe wird in der Regel auf Ihr Bankkonto überwiesen.
  • Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter einer Gruppe handeln, wird die Beihilfe auf Ihr Konto überwiesen, und Sie müssen sie unverzüglich an die jeweiligen Mitglieder verteilen.
  • Bei falschen oder unvollständigen Angaben oder bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen kann die Rückzahlung der Beihilfe verlangt werden.

UPDATE

Der Zuschuss von 25% für Photovoltaikanlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder innerhalb einer Energiegemeinschaft betrieben werden, wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten verlängert (Bestellungen bis spätestens 30. September 2024). Derzeit beträgt die Höhe des Zuschusses 62,5% der tatsächlichen Kosten, mit einer Obergrenze von 1.562,5 EUR pro Peak kW.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie für Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikmodule auf 50% der tatsächlichen Kosten der ab dem 1. Oktober 2024 bestellten Anlagen gesenkt wird, mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro kW

Finanzielle Förderprogramme für nachhaltiges Wohnen und Mobilität

Luft/Wasser-Wärmepumpe (KLIMABONUS 511)

Das Programm „KLIMABONUS 522“ ist eine Initiative der luxemburgischen Regierung, die finanzielle Anreize für die Installation von Photovoltaikanlagen (PV) bietet. Das Programm bietet eine pauschale Förderung von 500 Euro pro Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung, bis zu einem Maximum von 50 kWp. Die Förderung steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zur Verfügung.

Photovoltaik – Mit Sonnenenergie Strom erzeugen und Klimaschutz leisten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Klimabonus-Förderung?

Für die Klimabonus-Förderung stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

    • Investitionszuschuss von 20 % für die Installation von Photovoltaikanlagen im Einspeisebetrieb mit garantierter Einspeisevergütung. Eigenverbrauch ist bei dieser Option möglich.
      • Diese Förderung ist auf 500 €/kW begrenzt p.
      • Gültig für Rechnungen vom 01.01.2022 bis 31.12.2025.
      • Ich erhalte eine vom Staat garantierte Einspeisevergütung für die Dauer von 15 Jahren.
      • Meine Einspeisevergütung richtet sich nach dem Anschlussdatum der Anlage, nähere Informationen finden Sie auf der Seite „Finanzielle Förderprogramme für nachhaltiges Wohnen und Mobilität“ im Abschnitt „Einspeisevergütungen“. der Seite « Förderprogramme für nachhaltiges Wohnen und Mobilität ».
    • Investitionsbeihilfe von 50 % für die Installation von Photovoltaikanlagen im Eigenverbrauchsbetrieb und Verzicht auf die garantierte Einspeisevergütung.
      • Diese Förderung ist auf 1.250 €/kW begrenztp.
      • Gültig für Bestellungen vom 01.01.2022 bis 31.12.2025.
      • Mein Stromspeicher (Nettokapazität) wird gefördert, wenn:

für ein Einfamilienhaus

  1. die Leistung meiner Anlage beträgt > 4 kWp und
  2. meine Speicherkapazität beträgt ≤ 1,5 kWh/kWp bei einem Maximum von 12 kWh.

für ein Mehrfamilienhaus

  1. die Leistung meiner Anlage beträgt > 1,5 kWp pro Wohneinheit und
  2. meine Speicherkapazität beträgt ≤ 1,5 kWh/kWp bei einem Maximum von 9 kWh pro Wohneinheit.

für ein Gebäude, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird

    • meine Speicherkapazität ist ≤ 1 kWh/kWp.
    • Ich verzichte auf die garantierte Einspeisevergütung für die Lebensdauer der Anlage. Diese Option stellt eine feste und unwiderrufliche Verpflichtung dar.
    • Für den überschüssigen Strom muss ich einen Rückkaufvertrag mit einem Lieferanten abschließen. In den meisten Fällen wird eine individuelle/kollektive Eigenverbrauchs- oder Energiegemeinschaft gegründet.
    • Für eine Photovoltaikanlage, deren Bestelldatum zwischen dem 01.01.2023 und dem 30.09.2024 liegt und deren Rechnung bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurde, wird für die Installation der Solaranlage ein erhöhter Investitionszuschuss von 62,5 % gewährt, sofern der Antragsteller auf die Einspeisevergütungsgarantie verzichtet. Dieser Zuschuss ist auf maximal 1.562,5 €/kWp begrenzt.
  • Für das Steuerjahr 2022 sind die Einkünfte aus Anlagen > 10 kWp zu versteuern.
  • Für das Steuerjahr 2023 sind die Einkünfte aus Anlagen > 30 kWp zu versteuern.
  • Eine zusätzliche Photovoltaikanlage (auf demselben Dach, an der Fassade oder in die Gebäudehülle integriert) ist förderfähig, wenn ihre Einspeisung ins Netz mindestens 2 Jahre nach der ersten Einspeisung der vorherigen Anlage erfolgt.

Um mehr zu erfahren, kann ich die entsprechende Verordnung einsehen.

Wie beantrage ich die Klimabonus-Förderung?

  • So beantragen Sie die Klimabonus-Förderung:

    • Der Förderantrag kann nach Abschluss der Installation gestellt werden.

    So beantragen Sie die Topup-Sozialförderung Klimabonus:

    • Der Antrag muss nach Erhalt des Bescheids über die Gewährung der Klimabonus-Förderung bei der Einheitlichen Anlaufstelle für Wohnbeihilfen eingereicht werden.

    Ansprechpartner für die Klimabonus-Förderung und die Topup-Sozial-Klimabonus-Förderung

    Zentrale Anlaufstelle für Wohnbeihilfen
    11, rue de Hollerich
    L-1741 Luxemburg
    Großherzogtum Luxemburg
    Mail: guichet@ml.etat.lu
    Tel: (+352) 8002 10 10

    Um meinen Klimabonus-Antrag einzureichen, fülle ich die folgenden Formulare aus:

    • “Demande d’une aide dans le cadre du PAQUET BANQUE CLIMATIQUE ET LOGEMENT DURABLE – DEPA-2022 – Personne physique” or the form for “Personnes morales”
    • “Installation photovoltaïque – Fiche annexe : PHOT-2022”.

    Weitere Informationen kann ich die entsprechende Verordnung einsehen.

    Um meinen Topup Social Klimabonus-Antrag einzureichen, fülle ich die folgenden Formulare aus:

    • « Demande en obtention d’une aide à l’assainissement énergétique (F3) »
    • « Déclaration relative à la composition de la communauté domestique L/A21 »
    • « Déclaration sur l’honneur – Aquisition A92 »

    Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung das entsprechende Gesetz.

    Die Erhöhung der simulierten Förderung ohne garantierte Einspeisevergütung wird bis zum 30.09.2024* verlängert. Die Klimabonus-Basisförderung ist gültig für Rechnungen vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2025.

    * Vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Regulierungsverfahren. Ein Entwurf für eine großherzogliche Verordnung wird derzeit geprüft. Weitere Informationen finden Sie unter die Neuigkeiten der Klima-Agence.

Welche technischen Voraussetzungen müssen für die Klimabonus-Förderung erfüllt sein?

  • Die Spitzenleistung muss ≤ 30 kWp sein.
  • Photovoltaikmodule können auf dem Dach, an der Fassade oder in der Gebäudehülle integriert montiert werden.
  • Photovoltaikanlagen können auf Wohngebäuden und Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, montiert werden.
  • Auch hybride Solarkollektoren zur Warmwasser- und Stromerzeugung sind förderfähig.

Anträge auf die Förderung sind beim luxemburgischen Umweltministerium einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Anträge endet am 31. Dezember 2023.

Das Programm „KLIMABONUS 522“ soll die Nutzung erneuerbarer Energien in Luxemburg fördern und dazu beitragen, die Abhängigkeit des Landes von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Das Programm soll in Luxemburg rund 100 Megawatt neue Solarkapazität schaffen.

UPDATE

Der Zuschuss von 25 % für Photovoltaikanlagen im Eigenverbrauchsbetrieb oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten verlängert (Bestellung bis spätestens 30. September 2024). Aktuell beträgt die Förderhöhe 62,5 % der tatsächlichen Kosten, mit einer Obergrenze von 1.562,5 EUR pro Peak-kW.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie für Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikmodule auf 50% der tatsächlichen Kosten der ab dem 1. Oktober 2024 bestellten Anlagen gesenkt wird, mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro kW

Luft/Wasser-Wärmepumpe (KLIMABONUS 511)

Das Programm „KLIMABONUS 511“ ist eine Initiative der luxemburgischen Regierung, die finanzielle Anreize für die Installation von Wärmepumpen bietet. Das Programm bietet einen Zuschuss von 511 Euro pro Kilowatt (kW) installierter Leistung, bis zu einem Maximum von 10 kW. Der Zuschuss steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zur Verfügung.

Luft-Wasser-Wärmepumpe – Heizen mit erneuerbaren Energien und Klimaschutz leisten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Klimabonus-Förderung?

  • Die Klimabonus-Förderung gibt es nur für Heizungsanlagen in Wohngebäuden.
  • Pro Wohngebäude kann nur eines der folgenden Heizsysteme gefördert werden: Wärmepumpe, Holzheizung oder Anschluss an Fernwärme.
  • Für eine technische Anlage darf keine staatliche Förderung im Rahmen des Förderprogramms 2012 oder 2016 beantragt worden sein.
  • Gültig für Rechnungen mit Datum bis 31.12.2025.
  • Bei einem Hybridsystem müssen mindestens 70 % des jährlichen Wärmebedarfs durch die Wärmepumpe gedeckt werden.

Um mehr zu erfahren, können Sie die entsprechende Verordnung konsultieren.

Wie beantrage ich die Klimabonus-Förderung?

  • So beantragen Sie die Klimabonus-Förderung:

    • Der Förderantrag kann nach Abschluss der Installation gestellt werden.

    So beantragen Sie die Topup-Sozialförderung Klimabonus:

    • Der Antrag muss nach Erhalt des Bescheids über die Gewährung der Klimabonus-Förderung bei der Einheitlichen Anlaufstelle für Wohnbeihilfen eingereicht werden.

    Ansprechpartner für die Klimabonus-Förderung und die Topup-Sozial-Klimabonus-Förderung

    Zentrale Anlaufstelle für Wohnbeihilfen
    11, rue de Hollerich
    L-1741 Luxemburg
    Großherzogtum Luxemburg
    Mail: guichet@ml.etat.lu
    Tel: (+352) 8002 10 10

    Um meinen Klimabonus-Antrag einzureichen, fülle ich die folgenden Formulare aus:

    • “Demande d’une aide dans le cadre du PAQUET BANQUE CLIMATIQUE ET LOGEMENT DURABLE – DEPA-2022 – Personne physique” or the form for “Personnes morales”
    • “Pompe à chaleur – Fiche annexe : POCH-2022”

    Weitere Informationen kann ich die entsprechende Verordnung einsehen.

    Um meinen Topup Social Klimabonus-Antrag einzureichen, fülle ich die folgenden Formulare aus:

    • « Demande en obtention d’une aide à l’assainissement énergétique (F3) »
    • « Déclaration relative à la composition de la communauté domestique L/A21 »
    • « Déclaration sur l’honneur – Aquisition A92 »

    Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung das entsprechende Gesetz.

    Die Erhöhung des Wechselbonus von 30% auf 50% der simulierten Förderung wird bis zum 31.12.2025* verlängert. Der Klimabonus-Basiszuschuss ist gültig für Rechnungen vom 01.01.2022 bis 31.12.2025*

    * Vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Regulierungsverfahren. Ein Entwurf für eine großherzogliche Verordnung wird derzeit geprüft. Weitere Informationen finden Sie unter die Neuigkeiten der Klima-Agence.

Welche technischen Voraussetzungen müssen für die Klimabonus-Förderung erfüllt sein?

  • Nach der Installation muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
  • Einbau eines separaten oder integrierten Stromzählers in die Wärmepumpe.
  • Wärmepumpen, deren Abrechnung ab dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein.
  • Nur für bestehende Gebäude: Einbau eines Pufferspeichers (Kessels) von mindestens 30 l/Wärme kWth. Ausgenommen hiervon sind Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen, die mit einem Frequenzumrichter („Inverter“) mit Drehzahl-/Leistungsmodulation ausgestattet sind.

UPDATE

Der Zuschuss von 25 % für Photovoltaikanlagen im Eigenverbrauchsbetrieb oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten verlängert (Bestellung bis spätestens 30. September 2024). Derzeit beträgt die Förderhöhe 62,5 % der tatsächlichen Kosten, mit einer Obergrenze von 1.562,5 EUR pro Peak-kW.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie für Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikmodule auf 50% der tatsächlichen Kosten der ab dem 1. Oktober 2024 bestellten Anlagen gesenkt wird, mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro kW 

Intelligente Ladestation (KLIMABONUS 151)

Das Programm "KLIMABONUS 151" ist eine Initiative der luxemburgischen Regierung, die finanzielle Anreize für die Installation von Ladegeräten für Elektrofahrzeuge bietet. Das Programm bietet einen Zuschuss von 151 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung, bis zu einem Maximum von 22 kW. Der Zuschuss kann sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Intelligente Ladestation – Laden zu Hause leicht gemacht.

Welche Voraussetzungen gelten für die Klimabonus-Förderung?

  • Diese Förderung ist auf natürliche und juristische Personen beschränkt.
  • Als juristische Personen kommen eine ASBL, eine Stiftung oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne wirtschaftliche Tätigkeit in Frage sowie ein Vertreter der Miteigentümergemeinschaft, der mindestens die Hälfte der Anteile an den von natürlichen oder juristischen Personen gehaltenen Gemeinschaftsanteilen vertreten kann.
  • Die Person muss Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes sein, auf dem die Ladestation installiert ist.
  • Die Ladestation muss neu sein.
  • Der Standort muss auf luxemburgischem Gebiet liegen.
  • Dem gleichen Antragsteller kann für dasselbe Gebäude nur eine Förderung gewährt werden.
  • Ist der Antragsteller Eigentümer oder Mieter mehrerer Parkplätze, die demselben Gebäude zugeordnet sind, oder ist er die Eigentümergemeinschaft, kann er eine Beihilfe für Folgendes beantragen:
    • 1 Ladestation pro Wohneinheit;
    • 1 Ladestation pro Gewerbeparkplatz plus eine weitere Ladestation für jeden weiteren zweiten Stellplatz (maximal 15 Ladestationen pro Gebäude auf den Gewerbeparkplätzen zugeordneten Stellplätzen);
    • 1 Ladestation pro Gemeinschaftsparkplatz sowie eine zusätzliche Ladestation für jeden zweiten zu den Gemeinschaftsflächen gehörenden Parkplatz (max. 25 Ladestationen pro Gebäude auf Gemeinschaftsparkplätzen installiert).
  • Für Ladestationen, die zur gewerblichen Nutzung oder zum Weiterverkauf bestimmt sind, wird die Förderung nicht gewährt.

Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Verordnung.

Wie beantrage ich die Klimabonus-Förderung?

    • Der Antrag auf Förderung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Rechnungsstellung im Zusammenhang mit der Investition gestellt werden.
    • Bei einem Gebäude mit mindestens vier Stellplätzen kann für die Vorarbeiten ein Zuschuss von 450 € beantragt werden. Dieser Betrag wird von den Förderbeträgen und Höchstgrenzen für die Installation der Ladestation abgezogen.

    Um meinen Antrag einzureichen, fülle ich die folgenden Formulare aus:

    • “Formulaire de demande de subvention pour une borne de charge privée – partie à remplir par le demandeur de l’aide”
    • “Formulaire de demande de subvention pour une borne de charge privée – partie à remplir par l’entreprise chargée de l’exécution des travaux d’installation de la borne”

    Weitere Informationen kann ich die entsprechende Verordnung einsehen.

    Gültig für Rechnungen vom 01.07.2020 bis 31.12.2024

Welche technischen Voraussetzungen müssen für die Klimabonus-Förderung erfüllt sein?

  • Die Ladestation muss an das Niederspannungsverteilungsnetz angeschlossen werden.
  • Die maximale Ladeleistung der Station ist auf 11 kW begrenzt und die Installation erfolgt durch einen professionellen Elektriker.
  • Ab 7 kW ist der Anschluss an den Smart Meter eine Vorgabe des Netzbetreibers.
  • Bei einem Gebäude mit mindestens vier Stellplätzen sind ausschließlich OCPP-Ladestationen ab Version 1.6 förderfähig.
  • Mit meiner intelligenten Ladestation OCPP (Open Charge Point Protocol) ist die Kommunikation zwischen der Ladestation und einem zentralen Managementsystem möglich. Dadurch kann jede Ladestation in ein intelligentes Lademanagementsystem integriert werden.
  • Der Netzmanager kann im Notfall auch leistungssteuernd eingreifen und die Leistung vorübergehend reduzieren oder die Ladestation deaktivieren, um allgemeine Ausfälle durch Netzüberlastung und damit Schäden (z. B. Ausfall sensibler Infrastrukturen wie Gefrierschränke) zu vermeiden.

UPDATE

Der Zuschuss von 25 % für Photovoltaikanlagen im Eigenverbrauchsbetrieb oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten verlängert (Bestellung bis spätestens 30. September 2024). Derzeit beträgt die Förderhöhe 62,5 % der tatsächlichen Kosten, mit einer Obergrenze von 1.562,5 EUR pro Peak-kW.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie für Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikmodule auf 50% der tatsächlichen Kosten der ab dem 1. Oktober 2024 bestellten Anlagen gesenkt wird, mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro kW

Alle Informationen stammen von Klima Agence und Sie erhalten von ihr immer die aktuellsten und aktuellsten Informationen zu verfügbaren Subventionen. Kontaktieren Sie ihren Vertreter unter: https://www.klima-agence.lu