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Voltmax Energy Solutions in Luxemburg

KlimaBonus – Financial Support for You

Voltmax helps you achieve independence from electricity suppliers quickly​

At Voltmax, we help homeowners and businesses in Luxembourg take full advantage of government subsidies and financial incentives for solar energy installations. The Luxembourg government actively supports the transition to renewable energy, offering grants, tax benefits, and financial aid to make photovoltaic systems more affordable.

Guidance Through the Application Process – Our team will assist you in preparing and submitting all necessary documents.
Maximizing Financial Support – We ensure you access the highest possible subsidies and tax reductions.
Hassle-Free Process – We handle the paperwork so you can focus on enjoying the benefits of solar energy.

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Maximize Your Savings with Luxembourg’s KlimaBonus Program!

Die Umweltagentur (Administration de l'Environnement - AEV) bietet Subventionen für Projekte an, die eine effizientere Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energiequellen zum Ziel haben.

Diese als "Klimabonus"-Subventionen bezeichneten Zuschüsse sind Finanzhilfen zur Deckung der Investitions- und Installationskosten für verschiedene Systeme, darunter

  • Thermische Solaranlagen
  • Photovoltaische Solaranlagen
  • Wärmepumpen, Hybrid-Wärmepumpen oder Hybridsysteme mit Wärmepumpe
  • Mit Holz befeuerte Heizkessel und Partikelfilter
  • Der Aufbau eines Wärmenetzes und/oder der Anschluss an ein Wärmenetz

Diese Zuschüsse können sowohl für Renovierungsprojekte als auch für Neubauten beantragt werden. Sie können auch unabhängig von diesen Projekten beantragt werden.

Die Antragsteller sollten sich an die Gemeindeverwaltung in dem Gebiet wenden, in dem das Gebäude errichtet werden soll, um festzustellen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Die Klimabonus-Beihilfe wird für jede technische Anlage nur einmal gewährt.

Wer ist betroffen?

Jeder, der die Energieeffizienz seines Hauses verbessern möchte, egal ob es sich um ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus handelt, kann eine finanzielle Unterstützung beantragen. Zu den förderfähigen Antragstellern gehören:

  • Natürliche Personen (Einzelpersonen)
  • Juristische Personen des Privatrechts
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Staates

Anträge können gestellt werden von:

  • ein gesetzlicher Vertreter einer Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen, sofern Sie Mitglied dieser Gruppe sind
  • Der/die Eigentümer der Immobilie, es sei denn, der neue Eigentümer der Immobilie und/oder der technischen Anlage verzichtet auf die Beihilfe, so dass der frühere Eigentümer, der die Investitionen getätigt hat, in den Genuss der Beihilfe kommt.

Klimabonus-Beihilfe: Förderfähigkeit von Anlagen und Wohnsitzen

Die Klimabonus-Beihilfe ist speziell für Wohngebäude in Luxemburg bestimmt. Sie deckt nicht ab:

  • Gebrauchte Systeme (aus zweiter Hand)
  • Austausch, Ersatz oder Reparatur eines Systemteils, das nicht selbstständig funktionsfähig ist

Systeme, die im Rahmen der Regelungen von 2012 oder 2017 Finanzhilfen erhalten haben, sind nicht förderfähig.

Anforderungen:

Hydraulischer Abgleich: Bei der Installation von Heizungsnetzen ist ein hydraulischer Abgleich erforderlich:

  • Wärmepumpen
  • Thermische Solaranlagen mit Heizungsunterstützung in neuen Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern

Thermische Solaranlagen: Diese Systeme müssen:

  • über Solar Keymark-zertifizierte Solarthermie-Kollektoren verfügen
  • Enthält ein Kalorimeter
  • Sie müssen eine Mindestbruttofläche von Kollektoren haben:
    • ≥9 m² für Flachkollektoren
    • ≥7 m² für Vakuumröhrenkollektoren
  • Thermische Nicht-Glaskollektoren mit Polyethylenrohren und hybride Solarkollektoren (Warmwasser und Strom) sind nicht förderfähig

Photovoltaische Solarsysteme: Diese Systeme müssen:

  • Sie haben eine Spitzenleistung von ≤30 kW
  • auf dem Dach oder der Fassade des Gebäudes installiert oder in die Gebäudehülle integriert sein
  • Hybride Solarkollektoren (Warmwasser und Strom) sind als Photovoltaik-Kollektoren förderfähig

Eine Stromspeicheranlage ist zusammen mit einer neuen Photovoltaikanlage förderfähig, wenn:

  • Es ist an eine selbst verbrauchte oder gemeinschaftlich genutzte Photovoltaikanlage angeschlossen
  • Die Spitzenleistung der Solaranlage beträgt >4 kW (oder >1,5 kW pro Einheit in Gebäuden mit mehreren Einheiten)
  • Die Speicherkapazität beträgt ≤1,5 kWh pro kWpeak für Wohngebäude (maximal 12 kWh für Einfamilienhäuser, 9 kWh pro Einheit in Mehrfamilienhäusern) oder ≤1 kWh pro kWpeak für Nichtwohngebäude

Wärmepumpen: Zu den förderfähigen Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen gehören:

  • Erdwärmepumpen (vertikale/horizontale Sonden) mit einem COP ≥4,3 bei B0/W35 (Norm EN 14511)
  • Hybride geothermische Wärmepumpen für bestehende Wohngebäude, entweder als Ergänzung oder als Ersatz, mit einem COP ≥4,3 bei B0/W35
  • Erdwärmepumpen mit Direktverdampfung und einem COP ≥4,3 bei E4/W35
  • Wärmepumpen in Kombination mit einem Latentwärmespeicher und einem solarthermischen Kollektor, COP ≥4,3 bei B0/W35
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen, einschließlich belüfteter Pumpen, mit einer Leistungszahl ≥3,1 bei A2/W35
  • Hybride Luft/Wasser-Wärmepumpen für bestehende Wohngebäude, entweder als Ergänzung oder als Ersatz, mit einem COP ≥3,1 bei A2/W35

Die Wärmepumpe muss diese Kriterien erfüllen:

  1. Die Heizungsanlage sollte in der Lage sein, eine maximale Anfangstemperatur von 35 °C (35 W) zu liefern. Ist dies nicht der Fall, muss die Leistungszahl der Wärmepumpe bei der gewählten Anfangstemperatur den geforderten Grenzwert bei W35 erreichen.
  2. Die Nennleistung der Wärmepumpe ist bei einer Leistung von 100% unter den oben genannten Bedingungen zu ermitteln.
  3. Die Stromversorgung der Wärmepumpe muss mit einem Stromzähler ausgestattet sein.
  4. Für Wärmepumpen, deren Rechnungen ab dem 1. Januar 2024 ausgestellt werden, ist ein Wärmezähler erforderlich.
  5. Bei der Installation einer Wärmepumpe ist ein hydraulischer Abgleich zwingend erforderlich.
  6. Bei bestehenden Wohngebäuden müssen Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen über einen Pufferspeicher von mindestens 30 l/kW thermisch verfügen, ausgenommen solche mit einem "Inverter" (Frequenzumrichter) mit Drehzahl-/Leistungsmodulation.
  7. Geothermische oder hybride Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen unabhängig arbeiten (monovalenter Betrieb) und mindestens 70% des jährlichen Wärmebedarfs im Wärmepumpenbetrieb decken.
  8. Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen und Hybridvarianten muss der Schallleistungspegel (LW) des Außenbauteils nach EN 12102 diesen Normen entsprechen:
    • ≤ 5 kW: 48 dB(A)
    • 5 kW und ≤ 12 kW: 51 dB(A)
    • 12 kW: 55 dB(A)

    Bei Anlagen, die diese Grenzwerte überschreiten, kann eine Schalldämmung eingesetzt werden, um den Lärm zu reduzieren. Der Schalldämpfungswert muss in den technischen Daten des Geräts angegeben werden.

Werden die Standard-LW-Pegel nicht eingehalten, darf der Lärm an der nächstgelegenen Baustellengrenze 40 dB(A) nicht überschreiten. Vor der Installation ist eine Lärmbewertung mit dem vom Ministerium bereitgestellten "Calculatrice des émissions sonores" (Lärmemissionsrechner) erforderlich.

Bei reinen Innenraum-Wärmepumpen muss für die Schallberechnung das vom Ministerium bereitgestellte Tool verwendet werden.

Mit Holz befeuerte Heizkessel Förderfähigkeit

Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen mit Holz befeuerte Heizkessel:

  1. Sie verfügen über ein kontrolliertes Verbrennungssystem.
  2. Holzpellet- oder Hackschnitzelkessel sollten mit einem automatischen Beschickungs- und Anzündsystem ausgestattet sein.
  3. Holzpelletöfen, die in ein Zentralheizungssystem integriert sind, müssen mindestens 50% Nutzwärme übertragen.
  4. Für die gestufte Verbrennung von Scheitholz und für kombinierte Scheitholz-Pellet-Kessel ist ein Pufferspeicher mit mindestens 55 l/kW Nennwärmeleistung erforderlich.
  5. Schwellenwerte für Emissionen und Wirkungsgrad:
    • Partikelemission ≤ 8 mg/m3
    • Stickstoffoxid (NO)-Emissionen ≤ 200 mg/m3
    • Ertrag der Kesselproduktion ≥ 90%
    • Verbrennungsleistung des Pelletofens ≥ 90%

Partikelfilter (elektrostatische oder andere) können verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Partikelemissionen nach der Inbetriebnahme 8 mg/m3 nicht überschreiten.

Heizungsnetze und -anschlüsse

Erneuerbare Energien müssen mehr als 75% der Energie des Netzes ausmachen, was durch eine Bescheinigung des Betreibers nachgewiesen wird. Die Wärmeübertragung an das Gebäude muss über eine Wärmeübergabestation erfolgen.

Rechnungen

Die Rechnungen für technische Anlagen sollten datiert sein zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025.

Antragsverfahren für finanzielle Hilfe

Anträge auf finanzielle Unterstützung müssen innerhalb von vier Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, bei der zentralen Anlaufstelle für Wohngeld eingereicht werden.

Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung umfasst die in Rechnung gestellten Investitionen und Dienstleistungen:

  • Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 (einschließlich).
  • Für andere technische Anlagen als Fotovoltaikanlagen bis einschließlich 31. Dezember 2029, wenn die Investitionen Teil der energetischen Sanierung eines bestehenden Gebäudes sind.

Einreichungsfristen:

  • Für Anlagen, die nicht Teil einer energetischen Sanierung sind, müssen die Anträge bis spätestens 31. Dezember 2031 eingereicht werden.
  • Für Anlagen, die Teil eines neuen nachhaltigen Gebäudes sind, das im Rahmen der Beihilferegelung von 2017 förderfähig ist, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2028.

Für Solar-Photovoltaik-Anlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder als Teil einer Energiegemeinschaft genutzt werden, gibt es einen zusätzlichen Förderbonus von 25%, vorausgesetzt:

  • Die Bestellung erfolgt zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 (einschließlich).
  • Die Rechnung wird bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt.

Der Förderbonus für den Austausch eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage sowie für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heizungsanlage durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer Hybrid-Wärmepumpe oder eines mit Holz befeuerten Kessels wird von 30% auf 50% erhöht. Dies gilt für Anlagen, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 bestellt werden, unter der Bedingung, dass die Rechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.

Verfahren zur Einreichung von Anträgen

Die Anträge auf finanzielle Unterstützung sind bei der zentralen Anlaufstelle einzureichen Kontakt für Wohnungshilfe nach Beendigung der Arbeiten.

Erforderliche Dokumentation:

  1. Für Privatpersonen: das Formular DEPA-2022 für den Antrag auf Beihilfe für natürliche Personen.
  2. Für juristische Personen: das Antragsformular DEPA-2022 für Finanzhilfen für juristische Personen.

Diese Unterlagen sind (vorzugsweise per Einschreiben) an die folgende Stelle zu senden oder dort persönlich abzugeben Zentrale Anlaufstelle für Wohnungshilfe.

Unterstützende Dokumente:

  • Detaillierte und quittierte Rechnungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf finanzielle Unterstützung. Wenn sich die Rechnung auf einen Kostenvoranschlag bezieht, fügen Sie den Kostenvoranschlag bei.
  • Spezifische technische Datenblätter, die je nach Anlagentyp variieren (z. B. Photovoltaikanlage, Wärmenetz, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Holzheizkessel).
  • Falls zutreffend, die Energieberatung für die technische(n) Anlage(n).
  • Gegebenenfalls datierte Bestellformulare für Fotovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Holzheizkessel.
  • Bei Gemeinschaftseigentum oder Mehrfamilienhäusern sind das Formular COLL-2022 im Anhang, eine Vollmacht jedes Eigentümers und eine Liste der Wohnungen mit der Energiebezugsfläche pro Wohnung (ohne Gemeinschaftsflächen) beizufügen.

Der Einheitliche Ansprechpartner für Wohngeld kann zusätzliche Unterlagen zur Bearbeitung der Akte anfordern. Die Akte des Begünstigten kann jederzeit nach der Gewährung der Beihilfe eingesehen werden.

Hinweis: Für technische Anlagen kann auch ein Zuschuss für eine Energieberatung und einen Bericht eines zugelassenen Energieberaters gewährt werden. Bezieht sich die Verbesserung nur auf eine technische Anlage, die auf erneuerbaren Energien basiert, wird der Zuschuss um 70% gekürzt.

Details zur Subvention

Thermische Solaranlagen:

  • Zusätzlicher pauschaler Zuschuss von 1.000 EUR für Anlagen, die mit einem Holzheizkessel oder einer Wärmepumpe installiert werden.

Photovoltaische Solarsysteme:

  • Zuschüsse in Höhe von 20% bis 62,5% der tatsächlichen Kosten, mit unterschiedlichen Höchstbeträgen je nach Betriebsart und Installationsdauer.

Fotovoltaikanlage oder Hybridkollektoren (zur Einspeisung ins Netz)

20% der tatsächlichen Kosten500 EUR pro kWSpitze

Photovoltaik-Solaranlage oder Hybridkollektoren (im Eigenverbrauchsmodus oder als Teil einer Energiegemeinschaft)

50 % der tatsächlichen Kosten1.250 EUR pro kWSpitze

Please note: this aid is increased to 62.5 % of the financial aid for any installation ordered between 1 January 2023 and 31 December 2023, on condition that the invoice is issued no later than 31 December 2025.

62,5 % der tatsächlichen Kosten1.562,5 EUR pro kWSpitze

Wärmepumpen:

  • Zuschüsse in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten mit unterschiedlichen Höchstbeträgen für Erdwärme- und Luft-Wasser-Wärmepumpen, einschließlich Boni für den Austausch bestehender Anlagen.

Technische Installation

Subventionen

Höchstbetrag

Erdwärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren
oder Latentwärmespeichersysteme mit solarthermischen Kollektoren)
50 % von tatsächliche Kosten
  • 8.000 EUR für ein Einfamilienhaus, wenn die Nennleistung weniger als 10 kW beträgtthermisch
  • 800 EUR pro kWthermisch für ein Einfamilienhaus, wenn die Nennleistung mehr als 10 kW beträgtthermisch (maximal 12.000 EUR)
  • 7 500 EUR pro Wohneinheit für ein Gebäude mit mehreren Einheiten oder Wohnungen, die an ein mit einer Wärmepumpe betriebenes Heizungsnetz angeschlossen sind (maximal 37 500 EUR)
Luft/Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät mit kontrollierter mechanischer Lüftung und rückgeführter Luft/Wasser-Wärmepumpe für Neubauten50 % der tatsächlichen Kosten
  • 3.000 EUR für ein neues Einfamilienhaus
  • 2.000 EUR pro Wohneinheit für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten (maximal 10.000 EUR)
Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät mit kontrollierter mechanischer Belüftung und rückgeführter Luft-Wasser-Wärmepumpe für bestehende Wohngebäude50 % der tatsächlichen Kosten
  • 5.000 EUR pro Gebäude, wenn die Nennleistung weniger als 10 kW beträgtthermisch
  • 500 EUR pro kWthermisch pro Gebäude, wenn die Nennleistung mehr als 10 kW beträgt thermisch (maximal 12.000 EUR)
Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage durch einen mit Holz befeuerten HeizkesselBonus in Höhe von 30 % der zugewiesenen FinanzhilfeBitte beachten SieDiese Beihilfe erhöht sich auf 50 % der Finanzhilfe für jede Anlage, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 bestellt wird, unter der Bedingung, dass die Rechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Ausbau, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (wenn ein Ölheizkessel ersetzt wird)50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR für ein Einfamilienhaus
Anpassung des bestehenden Wärmeverteilungssystems50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR für ein Einfamilienhaus
  • maximal 5.000 EUR für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten

Mit Holz befeuerte Heizkessel:

  • Subventionen in Höhe von 30% bis 50% der tatsächlichen Kosten mit Höchstbeträgen für verschiedene Arten von Holzkesseln, einschließlich Boni für die Installation von Pufferspeichern und den Ersatz bestehender Anlagen.

Technische Installation

Subventionen

Höchstbetrag

Holzpellet- oder Holzschnitzelkessel50 % der tatsächlichen Kosten
  • 750 EUR pro kWthermisch für ein Einfamilienhaus (maximal 7.500 EUR)
  • 750 EUR pro kWthermisch für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten oder Wohnungen, die an ein mit einem Holzkessel betriebenes Heizungsnetz angeschlossen sind (höchstens 30 000 EUR)
Holzpellet-Ofen (an das Heizungsnetz angeschlossen)30% der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.500 EUR für ein Einfamilienhaus
Scheitholzkessel oder kombinierter Scheitholz-/Pelletkessel50 % der tatsächlichen Kosten
  • 350 EUR pro kWthermisch
Einbau eines Pufferspeichers mit einer Kapazität von 30 l/kW (Holzpellet- oder Hackschnitzelkessel)Bonus in Höhe von 15% der zugewiesenen Finanzhilfe
Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage durch einen mit Holz befeuerten HeizkesselBonus in Höhe von 30 % der zugewiesenen FinanzhilfeBitte beachten SieDiese Beihilfe erhöht sich auf 50 % der Finanzhilfe für jede Anlage, die zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 bestellt wird, unter der Bedingung, dass die Rechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
Ausbau, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (wenn ein Ölheizkessel ersetzt wird)50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR für ein Einfamilienhaus

Städtisches Wärmenetz:

  • Zuschüsse in Höhe von 50% der tatsächlichen Kosten für den Anschluss an oder die Installation von Nahwärmenetzen, wobei die Höchstbeträge von der Art der Immobilie abhängen.

Technische Installation

Subventionen

Höchstbetrag

Anschluss an ein Nahwärmenetz50 % der tatsächlichen Kosten
  • 250 EUR pro kWthermisch (maximal 15 kW) für ein Einfamilienhaus
  • 250 EUR pro kWthermisch (maximal 8 kW) für eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten
Einrichtung eines Nahwärmenetzes (mindestens zwei Wohngebäude müssen angeschlossen sein)50 % der tatsächlichen Kosten
  • 12.500 EUR
Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe oder einer elektrischen Heizungsanlage durch Anschluss an ein WärmenetzBonus in Höhe von 30 % der zugewiesenen Finanzhilfe
Ausbau, Neutralisierung und Recycling des Öltanks (wenn ein Ölheizkessel ersetzt wird)50 % der tatsächlichen Kosten
  • maximal 2.000 EUR

Zusätzliche Beihilfen und Boni:

  • Verschiedene Boni und Hilfen für Wärmepumpen und Holzheizkessel, einschließlich zusätzlicher Hilfen für die Entfernung, Neutralisierung und Verwertung von Öltanks.

Andere Beihilfen:

  • Die Gemeinschaftshilfe kann mit Hilfe des Klima-Agence-Simulators geschätzt werden.
  • Die nova naturstroum Förderprämie unterstützt Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.
  • Die luxemburgischen Gas- und Stromversorger bieten Förderprogramme für Energieeffizienzmaßnahmen an. Eine Liste der Anbieter finden Sie auf der ILR-Website.

Zahlung und Rückzahlung der Beihilfe:

  • Die Beihilfe wird in der Regel auf Ihr Bankkonto überwiesen.
  • Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter einer Gruppe handeln, wird die Beihilfe auf Ihr Konto überwiesen, und Sie müssen sie unverzüglich an die jeweiligen Mitglieder verteilen.
  • Bei falschen oder unvollständigen Angaben oder bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen kann die Rückzahlung der Beihilfe verlangt werden.

UPDATE

Der Zuschuss von 25% für Photovoltaikanlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder innerhalb einer Energiegemeinschaft betrieben werden, wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten verlängert (Bestellungen bis spätestens 30. September 2024). Derzeit beträgt die Höhe des Zuschusses 62,5% der tatsächlichen Kosten, mit einer Obergrenze von 1.562,5 EUR pro Peak kW.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie für Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikmodule auf 50% der tatsächlichen Kosten der ab dem 1. Oktober 2024 bestellten Anlagen gesenkt wird, mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro kW

Finanzielle Förderprogramme für nachhaltiges Wohnen und Mobilität

Fotovoltaik

KLIMABONUS 522

Das Programm "KLIMABONUS 522" in Luxemburg bietet einen Zuschuss von 500 € pro kWp für PV-Solaranlagen bis zu 50 kWp. Das Programm ist für Privatpersonen und Unternehmen verfügbar.

Erfahren Sie mehr: https://voltmax.lu/klimabonus-522/

 

Luft-Wasser-Wärmepumpe

KLIMABONUS 511

Das Programm "KLIMABONUS 511" ist eine Initiative der luxemburgischen Regierung, die finanzielle Anreize für die Installation von Wärmepumpen bietet. Das Programm bietet einen Zuschuss in Höhe von 511 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung, bis zu einem Maximum von 10 kW. Der Zuschuss kann sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Erfahren Sie mehr: https://voltmax.lu/klimabonus-511/

 

Intelligente Ladestation

KLIMABONUS 151

Das Programm "KLIMABONUS 151" ist eine Initiative der luxemburgischen Regierung, die finanzielle Anreize für die Installation von Ladegeräten für Elektrofahrzeuge bietet. Das Programm bietet einen Zuschuss von 151 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung, bis zu einem Maximum von 22 kW. Der Zuschuss kann sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Erfahren Sie mehr: https://voltmax.lu/klimabonus-151/

All information comes from Klima Agence and you will always get the latest and most up-to-date information about available subsidies from them. Contact their representative at: https://www.klima-agence.lu

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