Klimabonus 511

Das Programm „KLIMABONUS 511“ ist eine Initiative der luxemburgischen Regierung, die finanzielle Anreize für die Installation von Wärmepumpen bietet. Das Programm sieht einen Zuschuss von 511 Euro pro Kilowatt (kW) installierter Leistung bis maximal 10 kW vor. Der Zuschuss steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zur Verfügung.

Luft-Wasser-Wärmepumpe – Heizen mit erneuerbaren Energien und Klimaschutz.

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Klimabonus-Fördermitteln?

    • Die Klimabonus-Förderung ist nur für Heizungsanlagen in Wohngebäuden möglich.
    • Pro Wohngebäude kann nur eines der folgenden Heizsysteme gefördert werden: Wärmepumpe, Holzheizung oder Anschluss an Fernwärme.
    • Für eine technische Anlage darf im Rahmen des Förderprogramms 2012 oder 2016 kein staatlicher Zuschuss beantragt worden sein.
    • Gültig für Rechnungen mit Datum bis 31.12.2025.
    • Bei einem Hybridsystem müssen mindestens 70 % des jährlichen Wärmebedarfs durch die Wärmepumpe gedeckt werden.

Um mehr zu erfahren, können Sie sich an uns wenden die entsprechende Verordnung.

Wie beantrage ich Klimabonus-Zuschüsse?

  • Der Förderantrag kann nach Abschluss der Installation gestellt werden.

Um Ihren Antrag einzureichen, füllen Sie Folgendes aus die folgenden Formulare:

  • „Demande d’une aide dans le cadre du PAQUET BANQUE CLIMATIQUE ET LOGEMENT DURABLE – DEPA-2022 – Personne physique“ or the form for „Personnes morales“
  • „Pompe à chaleur – Fiche annexe : POCH-2022“

Gültig für Bestellungen vom 01.11.2022 bis 31.12.2023. Wird um eine Übergangsfrist von 3 Monaten verlängert (Bestellung bis spätestens 30.09.2024).

Was sind die technischen Voraussetzungen für Klimabonus-Förderungen?

  • Der hydraulische Abgleich nach der Installation muss durchgeführt werden.
  • Einbau eines separaten oder integrierten Stromzählers in der Wärmepumpe.
  • Wärmepumpen, deren Abrechnung ab dem 1. Januar 2024 erfolgt, müssen mit einem Wärmezähler ausgestattet sein.
  • Nur bei Bestandsgebäuden: Einbau eines Pufferspeichers (Kessel) von mindestens 30 l/WärmekWth. Mit Ausnahme von Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen, die mit einem Frequenzumrichter („Inverter“) mit Drehzahl-/Leistungsmodulation ausgestattet sind.

 

AKTUALISIEREN

25 % Förderzuschuss für Photovoltaikanlagen im Eigenverbrauchsbetrieb oder innerhalb einer Energiegemeinschaft wird um eine Übergangsfrist von 3 Monaten verlängert (Bestellung bis spätestens 30.09.2024), Derzeit beträgt die Förderhöhe 62,5 % der tatsächlichen Kosten, mit einer Obergrenze von 1.562,5 EUR je SpitzenkW.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während auf der Ebene der Photovoltaikmodule die finanzielle Unterstützung auf 50 % der tatsächlichen Kosten der ab dem 1. Oktober bestellten Anlagen reduziert wird. 2024, mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro kW

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